(Pressemeldung des DRK Landesverband Nordrhein e.V.)
Ob ein Angriff auf die Tanklastzüge militärisch angemessen war, ist eine Frage des Rechtes im Kriege, das in den Genfer Abkommen und den beiden Zusatzprotokollen von 1977 niedergelegt ist. Ungeachtet der Bezeichnung als Krieg handelte es sich um einen internationalen bewaffneten Konflikt, als die Taliban durch die Staatengemeinschaft militärisch aus der Regierung vertrieben wurden, sodass heute zumindest das 4. Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten, wenn nicht sogar die Zusatzprotokolle aufgrund des Wiederaufflammens des bewaffneten Konfliktes gilt.
Die Regeln sind in erster Linie durch den Grundsatz der Menschlichkeit geprägt. Ihr Ziel ist es, den Ansprüchen und Interessen des wehrlosen, am Konflikt nicht unmittelbar beteiligten Menschen auch im Krieg Schutz zu verschaffen.
Eine der schwierigen Aufgaben bei der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts ist es, überflüssige, weil unverhältnismäßige Leiden und Zerstörungen zu vermeiden, ohne die Erfüllung des militärischen Auftrags in Frage zu stellen.
Das humanitäre Völkerecht will den durch das Kriegsgeschehen erfassten Menschen Leiden, Verwundung und Tötung, so gut wie möglich - und überflüssiges Leiden unter allen Umständen - ersparen.
Dieser Idee der Menschlichkeit steht die politische Wirklichkeit gegenüber, welche durch die Anwendung von Gewalt, im Extremfall mit Einsatz militärischer Gewalt, charakterisiert ist. Der Grundsatz der militärischen Notwendigkeit bringt zum Ausdruck, dass Gewalt unter gewissen Umständen notwendig und erlaubt sein kann, aber nur wenn sie die ihr gezogenen Schranken beachtet. Richtig verstanden bindet das geltende humanitäre Völkerrechts den militärisch Verantwortlichen keineswegs die Hände hinter dem Rücken. Militärischer Sachverstand und Kriegserfahrung sind vielmehr in die Formulierung der Gebote und Verbote der Genfer Abkommen eingeflossen, auf dem Wege der aktiven Mitarbeit erfahrener Offiziere.
Der Grundsatz der militärische Notwendigkeit gewährt keine absolute Freiheit auf dem Schlachtfeld.
Die Frage, was denn legitime militärische Ziele sind, ist völkerrechtlich seit jeher umstritten. Die Problematik menschlicher Schutzschilde wird zwischen Militärs und Rotkreuzbewegung durchaus unterschiedlich gesehen, etwa wenn die Zivilbevölkerung mit dieser Rolle als Schutzschild einverstanden ist.
Von allen Seiten klar formuliert wird das Erfordernis, dass Kombattanten ihre Waffen offen tragen und sich unterscheiden. Doch welche Konsequenzen es für die Zivilbevölkerung hat und haben darf, wenn Kämpfer sich nicht unterscheiden, scheint eine der großen Herausforderungen an das humanitäre Völkerrecht in unserer Zeit.
Wird diese Frage politisch nicht beantwortet, hilft auch der Ruf nach einem Völkerstrafrecht nicht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit drückt aus, dass der Einsatz von Gewalt nur dann und nur insoweit berechtigt ist, als die Gewalt und die damit verursachten Leiden und Zerstörungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Deshalb müssen auch bei einem erlaubten militärischen Angriff die unter der Zivilbevölkerung zu erwartenden Schäden in Rechnung gestellt werden.
Der absolute Geltungsanspruch des humanitären Völkerrechts ist in der Wirklichkeit nur umsetzbar, wenn seine Gebote den Bedingungen des Krieges in seinen verschiedenen Formen Rechnung tragen. Die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts müssen deshalb realistisch sein und namentlich militärischen Überlegungen zugänglich bleiben. Wenn der für eine militärische Operation verantwortliche Kommandant den Eindruck erhält, dass er seinen durchaus legitimen Auftrag nicht erfüllen kann, wenn er sich voll an die Vorschriften des humanitären Völkerrechts hält, dann ist das Recht nicht durchsetzbar.
Christian Lentföhr, Landeskonventionsbeauftragter im DRK Landesverband Nordrhein e.V.
Weitere Informationen zum Humanitären Völkerrecht finden Sie hier.
Posted: 2009-12-15 12:40:00Author:
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